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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der ELTOM GmbH


1. Gültigkeitsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Einkäufe der ELTOM GmbH (in der Folge auch kurz „ELTOM“ genannt).

1.2. Den AEB entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen von Lieferanten und Auftragnehmern von ELTOM wird ausdrücklich widersprochen.

1.3. Diese AEB gelten für alle künftigen Bestellungen und Warenkäufe von ELTOM auch dann, wenn auf sie nicht gesondert Bezug genommen wird.


2. Auftragserteilung

2.1. Nur von ELTOM schriftlich, per Telefax oder e-mail erteilte Aufträge sind verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sowie mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie von ELTOM schriftlich, per Telefax oder e-mail bestätigt werden.

2.2. Die Annahme des Auftrags ist ELTOM umgehend schriftlich, per Telefax oder e-mail zu bestätigen. ELTOM behält sich den kostenlosen Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach erfolgter Bestellung bei ELTOM eingelangt ist. Ein solcher Widerruf ist jedenfalls rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung von ELTOM abgesendet wurde.

2.3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Lieferant in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichung hinzuweisen. ELTOM ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn ELTOM ihr ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder e-mail die Zustimmung erteilt hat. Eine vorbehaltslose Annahme der Lieferung gilt nicht als Erteilung einer solchen Zustimmung.


3. Lieferfristen

3.1. Vom Lieferanten mitgeteilte Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung beginnen Lieferfristen mit dem Tag der Bestellung von ELTOM zu laufen. Ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei dem von ELTOM angegebenen Bestimmungsort, bei Vereinbarung von Aufstellung und Montage von Geräten, das Datum der mangelfreien Abnahme maßgeblich. Erkennbare Lieferverzögerungen sind ELTOM unverzüglich mitzuteilen, Lieferfristen gelten nur dann als verlängert, wenn dies von ELTOM ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder e-mail anerkannt wurde.

3.2. ELTOM ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens ein Pönale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung, maximal jedoch 20% des Gesamtbestellwertes zu verrechnen. ELTOM ist berechtigt, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen. Im Falle des Lieferverzuges ist ELTOM berechtigt, entweder unter Setzen einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf ohne Setzen einer weiteren Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, ist ELTOM berechtigt, ohne setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.

3.3. Die Lieferung einer größeren als der bestellten Menge wird nur nach ausdrücklicher, schriftlich, per Telefax oder e-mail erfolgter Genehmigung durch ELTOM gestattet. Die Anlieferung von Waren an ELTOM hat zu den bei ELTOM geltenden Bürozeiten zu erfolgen. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe und vollständigem Bestellkennzeichen anzuschließen.


4. Lieferung, Gefahrenübergang

4.1. Als Lieferbedingungen gelten mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung „DDP Betriebsstätte ELTOM“ vereinbart.

4.2. Die Gefahr des Verlustes oder die Beschädigung von Ware geht erst mit deren Übernahme an der Betriebsstätte von ELTOM, im Falle der Vereinbarung von Aufstellung oder Montage von Geräten mit deren mangelfreien Abnahme durch ELTOM auf ELTOM über. Das Risiko der Beschädigung von Waren bei deren Entladung trägt auch dann der Lieferant, wenn Mitarbeiter von ELTOM am Entladungsvorgang teilnehmen.

4.3. Sämtliche von ELTOM erteilten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind vom Lieferanten unbedingt einzuhalten.

4.4. Mit der Übernahme der Lieferung geht das Eigentum vorbehaltslos auf ELTOM über.

4.5. Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen oder internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anzuwenden Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern ELTOM oder ein Dritter verpflichtet sind, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Der Lieferant hat ELTOM so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich (positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die ELTOM zur Einhaltung des anzuwendenden Außenwirtschaftsrechts bei Aus- oder Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung die folgenden „Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“:

4.6. die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commercial Control List“ (ECCN), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations” unterliegt, alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern;

4.7. die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und des HS („Harmonized System“) Code;

4.8. das Ursprungsland (nicht präferenzieller Ursprung) und

4.9. sofern von ELTOM angefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht europäischen Lieferanten.

4.10. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, zu aktualisieren und ELTOM schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die ELTOM auf Grund des Fehlens oder auf Grund der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.


5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Sämtliche Preise des Lieferanten sind bindende Festpreise und verstehen sich „frei Betriebsstätte ELTOM“ oder „frei Bestimmungsort“ und enthalten sämtliche Transport und Versicherungskosten, Zölle, sonstige Angaben und Verpackungskosten soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart worden ist.

5.2. Mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung, erfolgt die Begleichung der Rechnung von Lieferanten entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Übernahme der Ware, bei Vereinbarung deren Aufstellung und Montage nicht vor mangelfreier Abnahme und Erhalt einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung zu laufen. Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei ELTOM voraus.


6. Gewährleistung

6.1. Die Waren haben dem jeweils aktuellen Stand und den Regeln der Technik zu entsprechen. Insbesondere sind technische Ö-Normen, DIN-Normen, europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. Die gelieferten Waren sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten.

6.2. Die bloße Annahme von Waren, deren vorübergehende Nutzung sowie vorbehaltslos geleistete Zahlungen bewirken weder eine Annahme noch einen Verzicht auf ELTOM zustehende Rechte. Die Ausstellung von Empfangsbestätigungen von ELTOM gilt nicht als Erklärung über die endgültige Genehmigung der gelieferten Waren.

6.3. Die Überprüfung der Ware auf Vollständigkeit und Freiheit von sichtbaren Mängeln erfolgt durch ELTOM in angemessener Frist nach Wareneingang. Die Geltung der Bestimmung der §§ 377 f UGB (Unternehmensgesetzbuch) ist ausgeschlossen.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme der Waren. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist ab Erkennen des Mangels. Zur Wahrung der Frist ist die schriftlich, per Telefax oder email erfolgte Geltendmachung durch ELTOM ausreichend. Hat ELTOM einem Käufer der Waren Gewähr zu leisten, so kann ELTOM vom Lieferanten dieser Ware auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleistung fordern. Zur Wahrung von Fristen sind diese Rückgriffsansprüche von ELTOM innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Lieferanten schriftlich geltend zu machen.

6.5. Die Beweislast dafür, dass die Waren zum Zeitpunkt der Übernahme oder Abnahme durch ELTOM mangelfrei gewesen sind, trägt der Lieferant während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist.

6.6. Der Lieferant hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Kosten nach Wahl von ELTOM entweder an dem für den Lieferanten vorhersehbaren Standort der Ware zu beheben oder innerhalb der gesetzten Frist die mangelhafte durch mangelfreie Ware zu ersetzen. ELTOM ist berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher mit der Behebung von Mängeln verbundener Kosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind ELTOM vom Lieferanten zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat. Bei Gefahr in Verzug, etwa auch zur Vermeidung des eigenen Verzugs oder bei Säumnis des Lieferanten in der Behebung von Mängeln ist ELTOM berechtigt, sich ohne vorherige Anzeige und unbeschadet ihrer Rechte aus der Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des Lieferanten nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind ELTOM auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wen diese höher als die Kosten einer Nachbesserung durch den Lieferanten wären.


7. Haftung

7.1. Für den Fall, dass ELTOM von einem Kunden oder sonstigen Dritten auf Grund von Mängeln oder Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Waren oder der vom Lieferanten erteilten Instruktionen in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, ELTOM schad- und klaglos zu halten, sofern und soweit Schäden durch einen Mangel oder Fehler der vom Lieferanten gelieferten Waren oder der vom Lieferanten erteilten Instruktionen verursacht oder mit verursacht worden sind.

7.2. Es gelten die Haftungsbestimmungen des österreichischen Zivilrechts.


8. Besondere Bestimmungen für Hard- und Software

8.1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten vom Lieferanten gelieferte Hard- und Softwareprodukte stets als Einheit.

8.2. Hat der Lieferant Software zu liefern, die nicht individuell für die Bedürfnisse von ELTOM entwickelt wurde, räumt der Lieferant ELTOM ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt und umfasst sämtliche Nutzungsarten. An individuell für ELTOM entwickelter Software räumt der Lieferant ELTOM ein ausschließliches übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten ein. An für ELTOM entwickelter Software hat der Lieferant ELTOM auch den Quellcode der Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, ist die Installation der Software vom Lieferanten vorzunehmen. Nach der Installation der Software hat der Lieferant einen von ELTOM lesbaren Datenträger mit dem Quell- und Maschinencode der Software samt dazugehöriger Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm- und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung etc.) an ELTOM zu übergeben. Neben dieser Dokumentation hat der Lieferant ELTOM für die Abnahme eine ausführliche schriftliche Benutzerdokumentation in deutscher und englischer Sprache, an der ELTOM dieselben Rechte wie an der dazugehörigen Software eingeräumt werden, zur Verfügung zu stellen.

8.3. Individuell für ELTOM erstellte Software bedarf einer ausdrücklichen Abnahme durch ELTOM und der Erstellung eines Abnahmeprotokolls. Die Abnahme ist von ELTOM zu erteilen, wenn die Software die im Pflichtenheft vereinbarten Eigenschaften und Spezifikationen aufweist. Vom Lieferanten durchzuführende Verbesserungen und zu behebende Mängel sind im Abnahmeprokoll festzuhalten. Verbesserungen sind kurzfristig durchzuführen, Mängel sind kurzfristig zu beheben.

8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist ELTOM alle nachfolgenden Programmversionen, die eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, ELTOM für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens sieben Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert.


9. Schutzrechte

9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter, insbesondere Patentrechte, Markenschutzrechte, Halbleiterschutzrechte oder Musterrechte verletzt werden.

9.2. Wird ELTOM von einem Dritten wegen Verletzung dessen Rechte durch eine vom Lieferanten erbrachte Lieferung oder Leistung in Anspruch genommen, hat der Lieferant ELTOM sowie im Falle der Weiterveräußerung einer vom Lieferanten erbrachten Lieferung oder Leistung den Käufer im Falle dessen Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten.

9.3. Ansprüche Dritter wegen Verletzung deren Rechte durch vom Lieferanten erbrachte Leitungen hat der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahren abzuwehren.

9.4. Wird von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte eine Klage gegen ELTOM eingereicht oder eine einstweilige Verfügung beantragt, deren Ziel die Unterlassung der Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Ware oder erbrachten Leistung ist, so hat der Lieferant auf eigene Kosten nach Wahl entweder ELTOM das Recht zu verschaffen, die vom Lieferanten gelieferte Ware oder erbrachte Leistung frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Rechten Dritter zu benutzen oder durch eine andere zu ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen ohne Verletzung Rechte Dritter erfüllt oder ELTOM den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.


10. Anwendbares Recht

Sämtliche Vereinbarungen und Verträge mit ELTOM unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).


11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für ist 1030 Wien sachlich zuständige Gericht. ELTOM ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auch vor dem für dessen Sitz zuständigen Gericht geltend zu machen.

 
 
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