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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der ELTOM GmbH
1. Geltungsumfang
1.1. Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Leistungen durch ELTOM GmbH (in der Folge auch kurz „ELTOM“ genannt“) einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie Angeboten, Angebotsannahmen oder Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB), soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
1.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen von Kunden wird von ELTOM ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die AVB sind Grundlage für sämtlich, auch künftige Geschäfte zwischen ELTOM und dem Kunden und gelten auch dann, wenn bei künftigen Geschäften nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.
1.4. Die AVB gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von ELTOM sind mangels ausdrücklich abweichender Zusage freibleibend.
2.2. Aufträge von Kunden können von ELTOM durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung oder auch durch bestätigungslose Erfüllung des erteilten Auftrages angenommen werden. Bei der Ausstellung von Auftragsbestätigungen durch ELTOM wird deren Inhalt zum Vertragsinhalt, sofern der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung wegen Abweichens vom erteilten Auftrag nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Auftragsbestätigung oder sofern ELTOM mit der Erfüllung bereits früher beginnt, spätestens vor Beginn der Erfüllung durch ELTOM schriftlich, per Telefax oder per e-mail widerspricht.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preisangaben von ELTOM verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Fracht- und Versicherungskosten, Zölle oder sonstigen Abgaben.
3.2. ELTOM behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung den Preis in der Weise anzuheben, wie es auf Grund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle von ELTOM stehenden Preisentwicklungen, wie etwa durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutliche Anstiege von Material-, Personal- und Herstellungskosten) erforderlich oder auf Grund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. ELTOM ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Anzahlung auf den Kaufpreis zu begehren.
4.2. Sämtliche Rechnungen von ELTOM sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, jedenfalls aber in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.
5. Lieferung und Gefahrenübergang
5.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von ELTOM ist die Betriebsstätte von ELTOM. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab Werk Betriebsstätte ELTOM. Es steht ELTOM unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden und unversichert).
5.2. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlich, per Telefax oder email erfolgter Bestätigung durch ELTOM. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Ausstellung einer Auftragsbestätigung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung durch Vorlieferanten von ELTOM. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Lieferfristen als angemessen verlängert. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware trotz Mitteilung der Versandbereitschaft durch ELTOM in Verzug, befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden über.
5.3. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel oder Feuer oder ähnlicher Ursachen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre von ELTOM liegen, tritt kein Lieferverzug ein. Diese Ereignisse berechtigen ELTOM, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung regulärer Produktionsverhältnisse zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von ELTOM eintreten.
5.4. ELTOM ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
5.5. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der Ware geht spätestens mit Übernahme durch den Frachtführer auf den Kunden über. Der Kunde trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Ware ab Beginn des Beladevorganges, dies auch dann, wenn Mitarbeiter von ELTOM am Verladevorgang mitwirken. Transportkosten trägt der Kunde. Der Abschluss einer angemessenen Transportversicherung durch ELTOM erfolgt ausschließlich nur über gesonderten, schriftlich, per Telefax oder per e-mail erteilten Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Äußerungen in Prospekten, Werbematerial, Produktbeschreibungen von von ELTOM verschiedenen Herstellern oder sonstige Äußerungen Dritter über besondere oder allgemein bedungene Eigenschaften von Waren sind für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustandes der Waren unmaßgeblich.
6.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Einlangen der Ware beim Kunden oder bei Vorliegen von verdeckten Mängeln, nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Möglichkeit, den Mangel zu entdecken, gerügt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer Falschlieferung, Fehlmenge oder einem Mangel der Ware sind ausgeschlossen. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer bei ELTOM gilt als Beweis für die einwandfreie Verpackung der Ware und schließt Ansprüche an ELTOM wegen während des Transport entstandener Schäden oder Verluste aus.
6.3. Für die Erfüllung des Vertrages durch ELTOM sind die bei ELTOM festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgeblich.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Beweispflicht für die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist dem Kunden.
6.5. Bei rechtzeitiger und von ELTOM als begründet anerkannter Mängelrüge hat ELTOM die Wahl, Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen oder im Falle von nicht bloß geringfügigen, unbehebbaren Mängeln vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung).
6.6. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn die vom Mangel betroffene Ware von Seiten Dritter oder vom Kunden selbst verändert oder an ihr manipuliert worden ist. Ausgenommen davon sind dringend vorzunehmende Reparaturen bei Gefahr in Verzug.
6.7. Zur Vornahme der ELTOM zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht notwendig erscheinenden Verbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatzware oder -teilen hat der Kunde ELTOM eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit von Waren erloschen.
6.8. Soweit ELTOM als Wiederverkäufer Waren Dritter weiterverkauft, ist ELTOM zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt, dem Kunden die ELTOM gegen den Lieferanten der Waren zustehenden Ansprüche aus deren Mangelhaftigkeit an Erfüllung statt abzutreten.
6.9. ELTOM haftet und leistet ausschließlich Gewähr für ausdrücklich von ELTOM zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der von ELTOM verkauften Waren, mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage nicht jedoch für deren Eignung für bestimmte Verwendungszwecke des Kunden.
6.10. Die Haftung von ELTOM für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern ELTOM den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, wird eine Haftpflicht von ELTOM insoweit beschränkt, als ELTOM für durch ELTOM verursachte Schäden Versicherungsschutz eingedeckt hat. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftpflicht von ELTOM für diese Schäden mit der Höhe der Versicherungssumme und der Anzahl der Schadensfälle, für die diese zur Verfügung steht, auf der Grundlage der Bedingungen der zu Gunsten von ELTOM bestehenden Haftpflichtversichrung beschränkt. Eine Haftung von ELTOM für Schäden, für die auf Grund eines Selbstbehaltes kein Versicherungsschutz besteht, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für ELTOM geltenden Haftpflichtversicherungsbedingungen können auf der Website von ELTOM unter www.eltom.at/haftpflichtversicherung.html eingesehen werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Verkaufte Waren bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum von ELTOM.
7.2. ELTOM ist berechtigt, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
7.3. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die Ware treuhändisch für ELTOM aufzubewahren und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter zu verwahren sowie die Ware ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von ELTOM zu kennzeichnen.
7.4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde das dafür vereinnahmte Entgelt, im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes der Ware die dafür vereinnahmte Versicherungssumme für ELTOM treuhändig zu verwahren und getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter zu halten.
7.5. Wurden die Waren weiterverarbeitet oder mit Eigentum des Kunden oder Dritter verbunden, so erwirbt ELTOM entsprechendes Miteigentum.
7.6. Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde ELTOM unverzüglich zu benachrichtigen, um ELTOM die Geltendmachung von Exzendierungsansprüchen zu ermöglichen. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, hat er ELTOM den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
8. Aufrechnungsverbot
Zur Aufrechnung mit Forderungen gegen Forderungen von ELTOM ist der Kunde nur berechtigt, soferne Forderungen des Kunden von ELTOM ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.
9. Anwendbares Recht
Sämtliche Vereinbarungen und Verträge mit ELTOM unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen ELTOM und dem Kunden ist das für 1030 Wien sachlich zuständige Gericht. ELTOM ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Kunden auch vor dem für dessen Sitz zuständigen Gericht geltend zu machen.
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